45 hiervor getätigten theoretischen Ausführungen war das Bankkonto dem Beschuldigten somit mit Übergabe der J.________-Kontokarte anvertraut, zumal er ohne Mitwirkung von F.________ sel. über das Guthaben verfügen konnte. Am Anvertrautsein ändert gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Umstand nichts, dass F.________ sel. als Treugeberin selbst noch über das Konto verfügen konnte (und dies vereinzelt auch noch tat). Der Beschuldigte hatte eine unbeschränkte Zugriffsberechtigung auf das Konto, d.h. er konnte ohne die Mitwirkung von F.________ sel. darüber verfügen.