gewährte dem Beschuldigten freiwillig und irrtumsfrei Zugang zu ihrem Konto, zunächst durch Aushändigung der entsprechenden Kontokarte mit PIN (faktische Vollmacht), später auch durch Ausstellung einer entsprechenden (General-)Vollmacht. Dies geschah in der Absicht, dass sich der Beschuldigte um die finanziellen Angelegenheiten von F.________ sel. kümmern kann, soweit sie hierzu nicht mehr selber in der Lage war. Vereinbart war, dass die bezogenen Gelder für die Belange von F.________ sel. eingesetzt werden.