Wesentlich ist, dass ohne Mitwirkung eines anderen (Treugebers) über die Vermögenswerte verfügt werden kann bzw. konnte (BGE 111 IV 19 E. 3; vgl. auch Urteil des BGer 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017 E. 3.3.2) und dem Täter bzw. der Täterin mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2), so etwa mittels Vollmacht (BGE 117 IV 429 E. 3a). Gemäss Rechtsprechung reicht es demnach aus, dass der Täter bzw. die Täterin Mitgewahrsam neben dem Treugeber eingeräumt erhält.