138 StGB). Das Bundesgericht hielt hierzu etwa fest, dass ein Geldbetrag durch Überweisung auf ein dem Täter gehörendes und auf seinen Namen lautendes Konto anvertraut werden könne. Es sei aber auch möglich, dass eine unrechtmässige Verfügung sich auf ein Konto beziehe, das auf den Namen des Inhabers und Treugebers laute, über welches der Täter jedoch kraft Vollmacht selbständig verfügen könne (BGE 109 IV 27 E. 3). Wesentlich ist, dass ohne Mitwirkung eines anderen (Treugebers) über die Vermögenswerte verfügt werden kann bzw. konnte (BGE 111 IV 19 E. 3;