Urteil des BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2). Die Einräumung der Verfügungsmacht über ein Bankkonto ist ein Anvertrauen der Forderung, auch wenn daneben der Treugeber oder Dritte ebenfalls über das Konto verfügen können (BGE 133 IV 27; TRECHSEL, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 138 StGB). Ein Guthaben ist dem Bevollmächtigten dann anvertraut, wenn er ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, selbst wenn das Konto auf dessen Namen lautet. Eine «faktische Verfügungsbefugnis» genügt (DO- NATSCH, a.a.O., N. 15 zu Art. 138 StGB).