43 10. Veruntreuung 10.1 Theoretische Ausführungen zum Tatbestand Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1), wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2), macht sich der Veruntreuung schuldig (Art. 138 Ziffer 1 StGB). Tatobjekte sind fremde bewegliche Sachen oder Vermögenswerte. Voraussetzung ist, dass die Vermögenswerte bezogen auf den Täter wirtschaftlich fremd sind (NIGGLI/RIEDO, a.a.