Der objektive Tatbestand des Betrugs ist demnach mangels Täuschung nicht erfüllt, weshalb eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen unterbleiben kann. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen vom 21. November 2012 bis am 21. November 2014 sowie am 1. November 2017 zum Nachteil von F.________ sel., freizusprechen.