durch den Beschuldigten liegt unter den gegebenen Umständen und unabhängig der Frage, unter welchem Titel die Überweisungen geleistet wurden, nicht vor. Dem Beschuldigten konnte nicht nachgewiesen werden, dass er F.________ sel. über einen allfällig nicht vorhandenen Rückzahlungswillen und eine fehlende Rückzahlungsfähigkeit – was beim sog. Darlehensbetrug vorausgesetzt wird – getäuscht hätte. Der objektive Tatbestand des Betrugs ist demnach mangels Täuschung nicht erfüllt, weshalb eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen unterbleiben kann.