die in Ziff. I.1. der Anklageschrift genannten Beträge zwar auf das Konto des Beschuldigten überwiesen hatte, dies aber nicht unter vorheriger Besprechung allfälliger Rückzahlungsmodalitäten geschah und F.________ sel. zumindest in den Grundzügen wusste, dass sie den Beschuldigten und dessen Ehefrau finanziell unterstützte. Entsprechend dürfte sich F.________ sel. nicht um eine allfällige Rückzahlung gekümmert haben. Eine Täuschung von F.________ sel. durch den Beschuldigten liegt unter den gegebenen Umständen und unabhängig der Frage, unter welchem Titel die Überweisungen geleistet wurden, nicht vor.