zu erzielen und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, 4. Aufl. 2019, N. 87 ff. zu Art. 139 StGB). Eine Absicht, ein Erwerbseinkommen zu generieren, kann nur dann angenommen werden, wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken.