Qualifiziert wird der Betrug in Abs. 2 durch die Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (zuletzt etwa Urteile des BGer 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.2, 6B_1104/2019 vom 12. Februar 2020 E. 3.1 sowie 6B_793/2019 12. September 2019 E.1.2).