In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gefordert. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Qualifiziert wird der Betrug in Abs. 2 durch die Gewerbsmässigkeit.