146 StGB mit Verweis auf die Praxis). Keine Vermögensdisposition liegt vor, wenn jemand dem Täter gestützt auf eine arglistige Täuschung eine Bancomatkarte übergibt, da erst die anschliessende Verwendung der Karte durch den Täter zur unmittelbaren Vermögensminderung führt (BGE 127 IV 75). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist.