Art. 146 StGB). Der Getäuschte muss sodann gestützt auf den Irrtum eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition bzw. Vermögensverfügung treffen. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind. Die irrende Person muss die Verfügung selbst vornehmen sowie eine gewisse Wahlfreiheit haben (DONATSCH, Kommentar zum StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, N. 16 ff. zu Art. 146 StGB mit Verweis auf die Praxis).