vorgetäuscht hätte, sie gewähre ihm und seiner Ehefrau ein Darlehen, obwohl sie nie in der Lage gewesen wären bzw. die Absicht gehabt hätten, diese Beträge zurückzuzahlen und F.________ sel. auch keine Möglichkeit gehabt hätte bzw. es ihr nicht zumutbar gewesen wäre, zu überprüfen, ob ein Rückzahlungswille vorliege oder nicht und sie in der Folge insgesamt 14 Überweisungen von insgesamt CHF 152'000.00 veranlasst hatte, konnte im Rahmen der Beweiswürdigung indes nicht erstellt werden. III. Rechtliche Würdigung