Damit verwaltete und verwendete der Beschuldigte insgesamt CHF 141'320.00 nicht im Interesse von F.________ sel., sondern brauchte sie für die eigenen Belange, ohne dass er F.________ sel. darüber in Kenntnis gesetzt hätte bzw. diese tatsächlich erfasst hätte, wofür ihr Geld gebraucht wurde. Durch dieses Verhalten entstand F.________ sel. bzw. deren Erbmasse im genannten Umfang ein Schaden. Dass der Beschuldigte F.________ sel. vorgetäuscht hätte, sie gewähre ihm und seiner Ehefrau ein Darlehen, obwohl sie nie in der Lage gewesen wären bzw. die Absicht gehabt hätten, diese Beträge zurückzuzahlen und F.________