nungen von F.________ sel. über total CHF 9'328.35 bezahlte, ist diesbezüglich auf seine Darstellung abzustellen und davon auszugehen, dass die Beträge in diesem Umfang für F.________ sel. verwendet wurden. Für die verbleibenden rund CHF 4'000.00 liegen keine Belege vor. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung ist dennoch davon auszugehen, dass letztlich noch Kosten für F.________ sel. im erwähnten Umfang angefallen sind, womit sich die vorläufigen Todesfallkosten von CHF 13'295.20 nicht als unrealistisch erweisen.