(Unternehmen) gutgeschrieben. Insofern ist dieser Betrag abzuziehen, zumal er vom Beschuldigten nicht entgegen dem Willen von F.________ sel. – welche ihrerseits ja G.________ als Begünstigte eingesetzt hatte – verwendet wurde. Ob hierbei mit Blick auf die Erbteilung die korrekte Vorgehensweise gewählt wurde, ist für das vorliegende Strafverfahren nicht relevant. Damit verbleiben – unter Berücksichtigung der beiden Bargeldabhebungen über je CHF 1'000.00, aber ohne die vor dem Tod von F.________ sel. bezogenen CHF 10'000.00 (diese wurden betragsmässig bereits hiervor behandelt) – noch CHF 13'295.20. Da der Beschuldigte im Zeitraum vom 14. November 2018 bis am 3. Dezember 2019 Rech-