19501 f. Z. 32 ff.). Die Vorinstanz ging beweismässig zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass er die gesamten, nach dem Tod von F.________ sel. von deren Konto bezogenen CHF 38'661.20 in ihrem Sinne verwendet hatte (pag. 18 260, S. 85 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Bezug auf die Leibrente schliesst sich die Kammer dieser Sichtweise an: G.________ war bzw. ist unbestrittenermassen Begünstigte dieser Lebensversicherung und am 9. Oktober 2018 wurden dem Konto von F.________ sel. bei der J.________(Unternehmen) CHF 25‘366.00 von der AD.________ (Unternehmen) gutgeschrieben.