07 066 315 f., 337, 354 und 358), führte er aus, zuhanden der Erbengemeinschaft noch nicht abgerechnet zu haben, die Kostenaufstellung sei noch bei Notar R.________, wobei gesamthaft ca. CHF 18'000.00 Kosten angefallen und teilweise noch mehr Rechnungen nach dem Tod von F.________ sel. gekommen seien (pag. 18 135 Z. 403 ff.). Oberinstanzlich bestätigte der Beschuldigte ebenfalls nochmals, vom Restbetrag von rund CHF 36'000.00 rund CHF 11'000.00 für Todesfallkosten und CHF 25'000.00 für die Leibrentenversicherung von G.________ gebraucht zu haben (pag. 19501 f. Z. 32 ff.)