Vor der Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte, dass ihm mit den hiervor erwähnten Beträgen (ohne die CHF 25'000.00 für die Leibrente seiner Ehefrau) total rund CHF 23'000.00 für die Begleichung der Todesfallkosten von F.________ sel. zur Verfügung gestanden hätten (pag. 18 135 Z. 403 ff.). Auf Vorhalt, dass gemäss seinen Kontoauszügen in den Jahren 2018 und 2019 nur Zahlungen über total CHF 9'328.35 netto für F.________ sel. getätigt worden seien (pag. 07 066 315 f., 337, 354 und 358), führte er aus, zuhanden der Erbengemeinschaft noch nicht abgerechnet zu haben, die Kostenaufstellung sei noch bei Notar R.__