05 001 012 Z. 417 ff.). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschuldigte bereits mit Blick auf die angeklagten Barbezüge über jeweils CHF 5'000.00 vom 30. April 2018 und 30. Mai 2018 ausführte, diese Beträge (im Voraus) als Reserve für allfällige fixe Kosten im Zusammenhang mit dem Tod abgehoben zu haben, da F.________ sel. gesundheitlich schon angeschlagen gewesen sei. Sie hätten ihr gesagt, dass sie die insgesamt CHF 10'000.00 als Reserve abheben würden.