In einer solchen Konstellation darf von der vermögensverwaltenden Person erwartet und daher angenommen werden, dass ein allfälliger Schenkungswillen von F.________ sel. klar und nachvollziehbar dokumentiert worden wäre, wie dies im Falle von einzelnen Schenkungen gemacht wurde. Eine saubere Dokumentation durfte umso mehr erwartet werden, als der Beschuldigte über einen Abschluss als ________(Beruf) und damit über Spezialwissen im Bereich der Sorgfaltspflicht und Dokumentationspflicht verfügen musste und zumindest ab 2017 wusste, dass H.________ und I.________ seinen Handlungen kritisch gegenüberstanden und auch die KESB involviert war.