37 In diesem Umfang verwaltete und verwendete der Beschuldigte das Vermögen von F.________ sel. nicht in ihrem Sinne und ihrem Willen entsprechend, sondern nahm vielmehr Zahlungen für sich selber vor, von denen sie entweder nichts wusste oder die sie nicht tatsächlich erfasste. Allfälliges Stillschweigen von F.________ sel. stellte indes keine Genehmigung dar, zumal sie ab Herbst 2016 tatsächlich psychisch nicht mehr so agil war wie früher.