Der Vorinstanz ist in ihrer Schlussfolgerung zuzustimmen, wonach F.________ sel. der Umstand dieser Bezüge nur teilweise bekannt war bzw. sie aufgrund der Angaben des Beschuldigten davon ausging, dass die bezogenen Gelder für ihre Belange verwendet werden würden (insb. die kleineren Beträge) und sie entsprechende Mitteilungen mit der Zeit auch nicht mehr richtig einordnen konnte und deshalb keinen Überblick mehr hatte über die Bezüge. Hiervon ausgenommen ist der Bezug von insgesamt CHF 16‘000.00 für Ferien sowie die Ausgaben für gemeinsame Ausflüge im Umfang von CHF 2‘580.00. Hinsichtlich der relevanten Deliktssumme betreffend die Bargeldbezüge bis zum Ableben von F.__