18 258, S. 83 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Was die sog. grossen Bargeldbezüge angeht, kann, wie hiervor bereits dargelegt, grundsätzlich von keiner echten Zustimmung durch F.________ sel. ausgegangen werden. Der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist auch insofern zu folgen, als dass F.________ sel. diesbezüglich in zwei Fällen tatsächlich erfasste, den Beschuldigten finanziell unterstützt zu haben, nämlich dort, wo dieser eine spezifische Erklärung für die Verwendung der Gelder abgab, was konkret die Bargeldbezüge über CHF 6'000.00 vom 30. Januar 2017 für «Skiferien» und über CHF 10'000.00 vom 26. September 2017 für «Ferien AC.________» betraf.