wohl auch die Verwendung der sog. kleineren Barbezüge – falls der Beschuldigte und F.________ sel. überhaupt über diese gesprochen haben – jeweils gleich erklärte, wie er das im vorliegenden Verfahren tat, nämlich mit der Speisung ihres Heimkontos. Ebenso, dass letztere keinen Grund gehabt haben dürfte, daran zu zweifeln, zumal nicht davon auszugehen ist, dass sie die Heimrechnungen genau prüfte und so festgestellt hätte, dass die Gutschriften auf das Heimkonto ebenfalls mit der monatlichen Heimrechnung in Rechnung gestellt wurde (vgl. pag. 18 258, S. 83 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).