36 tatsächlich keinen Grund gegeben hätte, Rechnungen oder andere Auslagen für F.________ sel. in bar zu bezahlen, da diese erstens selber Zahlungsaufträge unterzeichnen konnte und zweitens G.________ zu diesem Zeitpunkt bereits über eine entsprechende Vollmacht verfügt hatte (pag. 18 257 f., S. 82 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Als zutreffend erweist sich auch der vorinstanzliche Schluss, wonach der Beschuldigte gegenüber F.________ sel. wohl auch die Verwendung der sog. kleineren Barbezüge – falls der Beschuldigte und F.________ sel.