Insbesondere trifft seine Aussage, er habe dieses Geld u.a. für die Wohnungsräumung verwendet (pag. 05 001 011 Z. 368 ff.), nicht zu, da er die Rechnung für die Wohnungsräumung über CHF 1'400.00 am 2. Juli 2015 dem Konto von F.________ sel. bei der J.________(Unternehmen) belastete (pag. 07 083 177/1 und 177/3). Angesichts dessen erwog die Vorinstanz zutreffend, dass F.________ sel. dem Beschuldigten ihre Zustimmung zu diesem Bargeldbezug gab in der Annahme, er würde diese Gelder für ihre Auslagen verwenden, während es