19 507 f. Z. 41 ff.). Den von der Vorinstanz nicht gewährten Abzug bzw. Aufschlag erachtet die Kammer aus diesem Grund als zu Unrecht (nicht) erfolgt und im Übrigen auch nicht mit dem Anklagegrundsatz vereinbar. Der in der Anklageschrift vorgesehene Abzug von CHF 2'580.00 (43 x CHF 60.00) für gemeinsame Ausflüge ist daher zu gewähren. Vor diesem Hintergrund ist sodann festzustellen, dass der Beschuldigte auch den ersten angeklagten Bargeldbezug über CHF 10'000.00, welchen er am 23. Februar 2015 tätigte, nicht wie von ihm angegeben für die Belange von F.________ sel. verwendet hatte. Insbesondere trifft seine Aussage, er habe dieses Geld u.a. für die Wohnungsräumung verwendet (pag.