In Bezug darauf ist der Ansicht der Vorinstanz insofern zu folgen, als die vom Beschuldigten diesbezüglich genannte Zahl von ein bis zwei Ausflügen pro Monat – mit Blick auf die spontane Aussage von G.________, das sei höchstens ein bis zwei Mal im Jahr der Fall gewesen (obwohl sie dann aber relativierte und sagte, der Beschuldigte sei auch mit F.________ alleine auswärts essen gegangen) – zu hoch gegriffen ist. Dennoch konnte der Beschuldigte auch oberinstanzlich bestätigen, dass er die Ausflüge jeweils von seinem Geld bezahlt hatte (pag. 19 507 f. Z. 41 ff.).