In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten sodann ein Abzug gewährt für monatliche Auslagen im Zusammenhang mit gemeinsamen Mittagessen/Ausflügen (CHF 60.00 pro Monat in der Zeit von März 2015 bis September 2018, ausmachend 43 Monate). In Bezug darauf ist der Ansicht der Vorinstanz insofern zu folgen, als die vom Beschuldigten diesbezüglich genannte Zahl von ein bis zwei Ausflügen pro Monat – mit Blick auf die spontane Aussage von G.________, das sei höchstens ein bis zwei Mal im Jahr der Fall gewesen (obwohl sie dann aber relativierte und sagte, der Beschuldigte sei auch mit F.________ alleine auswärts essen gegangen) – zu hoch gegriffen ist.