Entsprechend erweist sich auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz als richtig, wonach der Beschuldigte von den angeklagten Barbezügen von total CHF 162'500.00 nur CHF 2'600.00 für die Belange von F.________ sel. verwendet hatte, während er CHF 159'900.00 für sich resp. seine Ehefrau bezog (vgl. pag. 18 256 f.). In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten sodann ein Abzug gewährt für monatliche Auslagen im Zusammenhang mit gemeinsamen Mittagessen/Ausflügen (CHF 60.00 pro Monat in der Zeit von März 2015 bis September 2018, ausmachend 43 Monate).