von CHF 3'100.00, wobei er davon die erste Zahlung über CHF 500.00 vom 16. Februar 2015 mit Mitteln eines ersten, nicht angeklagten Bargeldbezugs vom 12. Februar 2015 über CHF 1'000.00 getätigt haben muss, während der erste angeklagte Bargeldbezug (über CHF 10'000.00) erst am 23. Februar 2015 und damit später erfolgte. Insgesamt zahlte er somit von den angeklagten Barbezügen total CHF 2'600.00 auf das Heimkonto von F.________ sel. ein. Entsprechend erweist sich auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz als richtig, wonach der Beschuldigte von den angeklagten Barbezügen von total CHF 162'500.00 nur CHF 2'600.00 für die Belange von F.____