des Beschuldigten, er habe von den Barbezügen etwa 20% für die Belange von F.________ sel. und etwa 80% für eigene Bedürfnisse verwendet, unzutreffend ist (pag. 18 256 f., S. 81 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte tätigte indes Bareinzahlungen auf das Heimkonto von F.________ sel. von CHF 3'100.00, wobei er davon die erste Zahlung über CHF 500.00 vom 16. Februar 2015 mit Mitteln eines ersten, nicht angeklagten Bargeldbezugs vom 12. Februar 2015 über CHF 1'000.00 getätigt haben muss, während der erste angeklagte Bargeldbezug (über CHF 10'000.00) erst am 23. Februar 2015 und damit später erfolgte.