__ von entsprechenden mündlichen Absprachen zwischen F.________ sel. und dem Beschuldigten, welche ab Herbst 2016 für den Bezug von grösseren Summen getroffen worden wären, wohl gewusst hätte. Der Beschuldigte beglich sowohl die Heimrechnungen von monatlich knapp CHF 6'000.00 für F.________ sel. als auch sämtliche weiteren Rechnungen von dieser wie Krankenkassenprämien, Arztrechnungen und Steuern direkt über ihr Konto bei der J.________(Unternehmen) (vgl. pag. 07 083 167 ff.). Das vom Pflegeheim N.________ für F.________ sel. geführte sog. Taschengeld- bzw. Heimkonto wurde alle ein bis zwei Monate mit ein paar hundert Franken gespeist (pag.