bei der J.________(Unternehmen) kaum eine «Papertrail» hinterlassen hätte, wenn er sich hätte bereichern wollen, einzugehen (vgl. pag. 19 513). Dazu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit den mit einem Gutzeichen versehenen Kontoauszügen keine «Papertrail» hinterliess, zumal sich daraus nur der Bargeldbezug ergibt, nicht jedoch, dass dieses Geld für die eigenen Bedürfnisse des Beschuldigten und seiner Ehefrau verwendet wurde. Zudem gilt auch hier, dass G.________ von entsprechenden mündlichen Absprachen zwischen F.________ sel. und dem Beschuldigten, welche ab Herbst 2016 für den Bezug von grösseren Summen getroffen worden wären, wohl gewusst hätte.