sel. kann ebenfalls auf die hiervor getätigte Beweiswürdigung bezüglich Absprachen verwiesen werden. Ergänzend ist einzig auf das Argument der Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach der Beschuldigte mit den Auszügen des Kontos von F.________ sel. bei der J.________(Unternehmen) kaum eine «Papertrail» hinterlassen hätte, wenn er sich hätte bereichern wollen, einzugehen (vgl. pag.