04 001 311) und dem Beschuldigten am 1. November 2017 den Betrag von CHF 25'000.00 überwies. Sodann gilt das bereits für die Frage der Kenntnisnahme von F.________ sel. Dargelegte, wonach es erstaunlich und wenig naheliegend erscheint, dass der Beschuldigte allfällig getroffene Absprachen mit F.________ sel., die ihn zum Verwenden ihrer Mittel für eigene Belange berechtigten, nicht schriftlich dokumentiert hätte. Hinsichtlich der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die von ihm behaupteten Abreden mit F.________ sel. kann ebenfalls auf die hiervor getätigte Beweiswürdigung bezüglich Absprachen verwiesen werden.