Es ist wie bereits erwähnt nicht einzusehen, weshalb F.________ sel. – sofern sie dem Beschuldigten und seiner Ehefrau weiterhin hätte Geld zukommen lassen wollen – dies nicht wie bisher mit grösseren Zahlungen über ihr Konto veranlasst hätte, da sie auch weiterhin bis Mitte 2017 Zahlungsaufträge unterschrieben hatte. Es gibt schlicht keinen ersichtlichen Grund, weshalb F.________ sel. die bis anhin gewählte Vorgehensweise hätte ändern sollen, zumal sie G.________ auch noch im Dezember 2015 den Betrag von CHF 50'000.00 als Schenkung zukommen liess (pag. 04 001 311) und dem Beschuldigten am 1. November 2017 den Betrag von CHF 25'000.00 überwies.