18 131 Z. 275). Auf die weitergehenden Ausführungen des Beschuldigten, welcher vor der Vorinstanz die Frage, ob ihm F.________ sel. beim Aushändigen der Karte gesagt habe, er könne auch für sich selber Geld beziehen, bejahte mit dem Hinweis, dass er das dann auch gemacht habe (pag. 18 131 Z. 290), ist nach Ansicht der Kammer aus den von der Vorinstanz dargelegten Gründen nicht abzustellen: Es ist wie bereits erwähnt nicht einzusehen, weshalb F.________ sel.