04 001 307 ff.). Offenbar war es für die Beteiligten klar, dass sich vorab der Beschuldigte, ungeachtet der Regelung, wonach er erst bei Verhinderung seiner Ehefrau zum Zuge kommen würde, um die finanziellen Angelegenheiten von F.________ sel. kümmerte. F.________ sel. und der Beschuldigte lebten dieser Regelung, auch wenn sie eigentlich nur für den Fall der Urteilsunfähigkeit von F.________ sel. aufgesetzt wurde, bereits von Beginn weg nach. Dies entspricht