für ihre Belange zu verwenden, es sei denn, sie erlaube ihm ausdrücklich eine Verwendung für sich selber (pag. 18 256, S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorab kann festgestellt werden, dass F.________ sel. mit notariell beurkundetem Vorsorgeauftrag vom 26. Mai 2015 für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit G.________, sowie – bei deren Verhinderung – den Beschuldigten u.a. mit der Wahrung ihrer finanziellen Interessen und der Verwaltung ihres gesamten Vermögens beauftragt hatte (pag. 04 001 307 ff.).