Die Vorinstanz hielt fest, wenn F.________ sel. dem Beschuldigten und seiner Ehefrau weiterhin regelmässig Geld hätte zukommen lassen wollen, kein Grund ersichtlich sei, wieso sie dies nicht wie bisher mit grösseren Zahlungen über ihr Konto veranlasst hätte, zumal sie ihre übrigen Zahlungsaufträge weiterhin bis Mitte 2017 selber unterzeichnet habe und solche Zahlungen im Übrigen auch mit einer Schenkung über CHF 50'000.00 im Dezember 2015 und einer Überweisung über CHF 25'000.00 am 1. November 2017 noch vorgenommen habe.