Absprachen hinsichtlich und Verwendung der bezogenen Gelder Mit Blick auf die Frage, welche Vereinbarung der Beschuldigte mit F.________ sel. getroffen hatte hinsichtlich der Verwendung ihrer Gelder, die durch den Beschuldigten verwaltet resp. bezogen wurden, stütze sich die Vorinstanz vorab auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Bargeldbezüge dazu gedient hätten, das Heimkonto von F.________ sel. zu äufnen und Zahlungen für diese zu leisten. Die Vorinstanz hielt fest, wenn F.________ sel.