05 002 009 sowie 05 001 016). Vor diesem Hintergrund ist dem Zwischenergebnis der Vorinstanz zu folgen, wonach in einem ersten Schritt davon auszugehen ist, dass F.________ sel. vom ersten Bezug über CHF 10'000.00 wusste, ihr die sog. kleineren Bezüge aber nicht bekannt waren. Zudem wurde sie vom Beschuldigten zwar über die weiteren sog. grösseren Bezüge ins Bild gesetzt, konnte diese aufgrund ihrer zunehmenden Vergesslichkeit aber nicht mehr wirklich zur Kenntnis nehmen und einordnen (pag. 18 256, S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.2.8.2 Absprachen hinsichtlich und Verwendung der bezogenen Gelder