und dem Beschuldigten gewusst, welche ab Herbst 2016 für den Bezug von grösseren Summen getroffen worden wären. Immerhin gab sie anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf Vorhalt der handschriftlichen Zusammenstellungen des Beschuldigten an, von den AC.________-Ferien (CHF 10'000.00 vom 26. September 2017) sowie den Skiferien (CHF 6'000.00 vom 30. Januar 2017) gewusst zu haben, während die (am 1. November 2017) erhaltenen CHF 25'000.00 für die Leibrente gewesen sein müssten (pag. 05 002 009 sowie 05 001 016).