_ betroffen hätten, eine entsprechende schriftliche Dokumentation insbesondere durch den Beschuldigten mit entsprechendem Fachwissen zu erwarten gewesen wäre. Diesbezüglich ist auch auf die Aussagen von G.________ hinzuweisen, wonach sie und der Beschuldigte – nach einem Hinweis von Kollegen – ihre Handlungen von F.________ sel. hätten absegnen lassen wollen, worauf es zum Vorsorgeauftrag gekommen sei (vgl. pag. 05 002 003 Z. 86 ff.). Auch im Lichte dieser Aussage erscheint es erstaunlich und nicht naheliegend, dass der Beschuldigte allfällig getroffene Absprachen mit F.________ sel., die ihn zum Verwenden ihrer Mittel für Be-