grössere Summen bezogen habe. Zwar stellte die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten auf dessen Erklärung ab, wonach er F.________ sel. jeweils vorab über die Bezüge orientiert bzw. diese erklärt habe, allerdings im Wissen, dass sie dies bis zum nächsten solchen Bezug wieder vergessen habe, weshalb von einer echten Zustimmung durch F.________ sel. – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht ausgegangen werden könne (pag. 18 255 f., S. 80 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Blick auf die vorgängig dargelegte Verschlechterung des Gesundheitszustands von F.______