geistig noch reger war, immer wieder «nur» höchstens CHF 1'000.00 statt in grösseren Abständen grössere Summen bezog, erweist sich daher als zutreffend. Was die sog. grösseren Barbezüge (11 in grösseren Tranchen) vom 24. Oktober 2016 bis am 30. Mai 2018 über total CHF 63'000.00 betrifft, erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte mit dem Bezug der grösseren Geldtranchen nicht zufälligerweise im Herbst 2016 begonnen habe, als sich der geistige Zustand von F.________ sel. verschlechtert habe und sie zunehmend vergesslich geworden sei. Vielmehr habe der Beschuldigte offensichtlich (auch) festgestellt, dass das Gedächtnis von F.________ sel. nachgelassen habe, weshalb er nun auch wieder